9120 Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift)
1. Ziele des Sinuslifts
- Ziel des Eingriffs ist es, die dünne Schneider'sche Membran (die Schleimhaut der Kieferhöhle) vorsichtig vom Kieferhöhlenboden abzuheben.
- In den entstandenen Spaltraum wird Knochenmaterial (autolog oder Ersatzmaterial) eingefüllt, um eine knöcherne Basis für Implantate zu schaffen.
- Die gleichzeitige Implantation ist nur möglich, wenn der Restknochen ausreichend stabil ist, um das Implantat zu tragen.
2. Operative Herausforderungen
- Externer Sinuslift: Zugang über ein Knochenfenster:
- Die Schneider'sche Membran muss sehr vorsichtig präpariert werden, da sie dünn und rissanfällig ist.
- Der entstandene Hohlraum wird mit Knochenmaterial gefüllt. Bei ausreichender Dicke kann ein Implantat gleichzeitig gesetzt werden.
- Komplikationen: Risse in der Membran erfordern zusätzliche Rekonstruktionsmaßnahmen (z. B. Abdeckung mit einer Membran nach GBR-Technik).
3. Abrechnungstechnische Herausforderungen (GOZ-Nr. 9120)
- Komplexleistung: GOZ-Nr. 9120 fasst viele Teilleistungen wie Knochenfensterung, Anheben der Membran, Auffüllen mit Material und Wundverschluss in einer Position zusammen.
- Kritik:
- Methodisch nicht notwendige Schritte (z. B. Knochentransplantation) werden in der Gebührenziffer integriert, obwohl Studien zeigen, dass alleinige Einblutung oft ausreicht.
- Zusätzliche Leistungen (z. B. bei Komplikationen) werden nicht separat berücksichtigt.
- Eingriffe mit deutlich unterschiedlichem Aufwand (z. B. einfache Anhebung vs. aufwendige Rekonstruktion) werden gleich bewertet.
4. Abrechnung spezifischer Kombinationen
- Nebeneinanderabrechnung:
- GOZ-Nr. 9090 (Knochenimplantation) kann nur berechnet werden, wenn das Knochenmaterial nicht im Sinuslift-Bereich verwendet wird, sondern z. B. zur Konturierung an anderer Stelle.
- Die Abrechnung der GOZ-Nr. 9090 ist erlaubt, wenn der gewonnene Knochen für einen anderen Zweck als den Sinuslift verwendet wird, beispielsweise zur abschließenden Konturierung des Implantatbetts.
- Kombination mit GOZ-Nr. 9120: Wird die GOZ-Nr. 9100 in der gleichen Kieferhälfte wie die Leistung nach GOZ-Nr. 9120 erbracht, darf nur ein Drittel der Gebühr für GOZ-Nr. 9100 berechnet werden.