Abrechnungsrichtlinien und Ausschlusskriterien für die BEMA-Nr. 50 (Exc2) bei chirurgischen Leistungen im parodontalen und oralen Bereich

BEMA-Nr. 50 Exc2

  • Wenn in einer Behandlungssitzung eine Leistung nach BEMA-Nr. 50 Exc2 abgerechnet werden soll, darf in genau demselben Operationsgebiet keine weitere chirurgische Leistung zusätzlich abgerechnet werden.
  • Man kann die Leistung nach BEMA-Nr. 50 Exc2 in einer Sitzung mehrmals je Kiefer abrechnen, wenn die behandelten Bereiche getrennte Operationsgebiete sind.
  • Wenn eine Schleimhautwucherung (eine Gewebewucherung im Mund) so groß ist, dass sie sich über den Bereich von zwei Zähnen erstreckt, wird dieser gesamte Bereich als ein einziges Operationsgebiet betrachtet.

Abrechnungshinweise:

Anspruch auf PAR-Behandlung bei Parodontitis

  • Wenn eine Person an Parodontitis (Entzündung des Zahnhalteapparats) leidet, hat sie Anspruch auf eine PAR-Behandlung (Parodontaltherapie) nach den geltenden Richtlinien.
  • Dies gilt auch dann, wenn nur einige wenige Zähne betroffen sind und behandelt werden müssen.

Alternative Behandlung für akute Fälle, besondere Umstände und Rezidivbehandlungen


     1.      Anwendung bei besonderen Umständen

             Eine systematische PAR-Behandlung ist nicht notwendig oder möglich, wenn besondere 

             Umstände vorliegen. Dazu gehören:

  • Akute Schmerzsituationen, wie z.B. bei einer akuten Parodontitis oder einem Parodontalabszess.

  • Besondere Lebensumstände, wie ein bevorstehender Krankenhausaufenthalt oder ein längerer Auslandsaufenthalt.

  • Rezidivbehandlungen, also die Behandlung bei wiederkehrender Parodontitis


    2.       Behandlungsmöglichkeit und Abrechnung

  • In diesen Fällen ist es möglich, einzelne-höchstens jedoch 3 einzelne Zähne behandeln werden.

  • Diese Behandlung wird über die "Hilfsleistungen" Exz1 oder Exz2 abgerechne.


   3.       Kein Leistungsanspruch auf weitere PAR-Leistungen

  • Wenn nur einzelne Zähne behandelt werden, wie in den Sonderfällen, die oben aufgelistet sind (akute Parodontitis, Rezidivbehandlung, Krankenhaus- oder Auslandsaufenthalt), besteht kein Anspruch auf unterstützende PAR-Leistungen wie die UPT (Unterstützende Parodontitistherapie) oder andere weiterführende PAR-Leistungen, die normalerweise im Verlauf der Behandlung vorgesehen wären.

        

   4.       Voraussetzungen für die Abrechnung der BEMA-Nr. 50

  • Damit die BEMA-Nr. 50 für parodontal-chirurgische Eingriffe abgerechnet werden kann, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein.

               Der Leistungsinhalt der Maßnahme muss klar erbracht sein, durch:

  1. Scaling and Root Planing (SRP) –  Kürettage und Wurzelglättung
  2. Gingivektomie – Entfernung von überschüssigem Zahnfleisch
  3. Gingivoplastik – Formung des Zahnfleischs
  4. Lappenoperation – chirurgisches Anheben und Zurücklegen des Zahnfleischs zur Behandlung der Zahnhaltegewebe

Diese Maßnahmen müssen für die Abrechnung der Leistung eindeutig durchgeführt worden sein.

    5.    Anmerkung zur Abrechnung

  • Bei der Übermittlung der Abrechnung sollte im Feld "KZV intern" eine Begründung für diese Abrechnung angegeben werden.

    6.  Ausschluss der BEMA-Nr. 50 für die Kürettage

  • Die BEMA-Nr. 50 kann nicht für eine Kürettage (Entfernung von entzündetem Gewebe aus Zahnfleischtaschen) abgerechnet werden, da dieser Eingriff nicht den Leistungsinhalt erfüllt, der für die Abrechnung der BEMA-Nr. 50 erforderlich ist.

    7.   Ausschluss der BEMA-Nr. 50 während einer laufenden PAR-Behandlung

  • Wenn sich ein Patient bereits in einer laufenden PAR-Behandlung befindet und an einem Zahn, der Teil dieser Behandlung ist, akute Schmerzen auftreten, darf die Leistung nach BEMA-Nr. 50 für diesen Zahn nicht abgerechnet werden. Das Verbot gilt während der gesamten systematischen PAR-Behandlung.
  • Auch wenn bestimmte Maßnahmen der PAR-Behandlung (z.B. AIT – "Antiinfektiöse Therapie" oder CPT – Chirurgische Therapie) bereits abgeschlossen sind und sich der Patient nun in der UPT-Phase (Unterstützende Parodontitistherapie) befindet, bleibt die Abrechnung der BEMA-Nr. 50 weiterhin ausgeschlossen

    8.  Keine Abrechnung der BEMA-Nr. 111 als Ersatz

  • Es ist auch nicht möglich, in diesem Fall ersatzweise die BEMA-Nr. 111 abzurechnen. Die BEMA-Nr. 111 bezieht sich auf Nachbehandlungen, die jedoch nur einfache Maßnahmen wie Spülungen, das Aufbringen von Lösungen oder Salben sowie das Einsetzen von Tamponaden umfassen.

  9.  Abrechnungsregelung für die Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe

  • Die BEMA-Nr. 50 Exc2 kann nicht abgerechnet werden, wenn es darum geht, Schleimhaut oder Granulationsgewebe zu entfernen.
  • Für diese Art von Eingriff ist stattdessen die BEMA-Nr. 49 Exc1 vorgesehen, da sie speziell für die Entfernung von Schleimhaut oder Granulationsgewebe im Bereich eines einzelnen Zahnes gilt.

10.   Abrechnung der Inzision eines oberflächlichen Abszesses

  • Die Inzision eines oberflächlichen Abszesses wird über die BEMA-Nr. Ä 161 abgerechnet.