Anpassung der PAR-Richtlinie zum 01.07.2025 ‒ UPT-Frequenzen und Evaluation

Neuregelung zur UPT tritt voraussichtlich zum 01.07.2025 in Kraft.

Die geschilderte Richtlinienänderung muss noch vom Bundesministerium für Gesundheit freigegeben werden.

(§ 13) beschreibt die Unterstützende Parodontitistherapie (UPT) als Teil der zahnmedizinischen Behandlung von Parodontitis. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Ziel der UPT (§ 13 Abs. 1)

  • Die UPT dient der Sicherung der Ergebnisse nach einer antiinfektiösen oder chirurgischen Therapie.
  • Sie soll 3 bis 6 Monate nach Abschluss der vorherigen Behandlung beginnen.

Inhalte der UPT (§ 13 Abs. 2)

Die UPT umfasst mehrere Maßnahmen:

  1. Mundhygienekontrolle (UPTa)
  2. Falls notwendig, eine erneute Mundhygieneunterweisung (UPTb)
  3. Reinigung aller Zähne (supragingival und gingival) von Biofilmen und Belägen (UPTc)
  4. Subgingivale Instrumentierung (UPTe/UPTf), wenn:
    • Sondierungstiefe > 4 mm mit Sondierungsbluten oder
    • Sondierungstiefe > 5 mm besteht
  5. Jährliche Untersuchung des Parodontalzustands (UPTg) ab dem 2. Jahr, mit Dokumentation von:
    • Sondierungstiefen und Sondierungsblutung
    • Zahnlockerung (in 4 Graden)
    • Furkationsbefall (in 4 Graden)
    • Röntgenologischer Knochenabbau mit Angabe des prozentualen Knochenverlusts

Dauer und Frequenz der UPT (§ 13 Abs. 3)

  • Die UPT wird für mindestens zwei Jahre regelmäßig durchgeführt.
  • Die Häufigkeit hängt vom Schweregrad der Parodontitis ab:
    • Grad A: 1x pro Jahr (Mindestabstand 10 Monate)
    • Grad B: 2x pro Jahr (Mindestabstand 5 Monate)
    • Grad C: 3x pro Jahr (Mindestabstand 3 Monate)

Wichtige Änderung ab 01.07.2025:

  • Die bisherigen festen Zeiträume (Kalenderjahr, Kalenderhalbjahr, Kalendertertial) entfallen.
  • Es gelten nur noch die Mindestabstände zwischen den Behandlungen.

Verlängerung der UPT über zwei Jahre hinaus (§ 13 Abs. 4)

  • Falls eine Verlängerung medizinisch notwendig ist, muss sie von der Krankenkasse genehmigt werden.
  • Eine Verlängerung ist maximal 6 Monate möglich.
  • Die Krankenkasse entscheidet auf Grundlage des § 13 Abs. 3a SGB V.

Vorbehalt der anstehenden BEMA-Änderungen – Offene Fragen zur UPTg und Verlängerung

  • Die neuen Regelungen sind noch nicht endgültig, da sie an die BEMA-Anpassung gebunden sind.
  • Offene Punkte betreffen insbesondere die Bedingungen für eine UPTg und die Anzahl der möglichen Sitzungen in der Verlängerungsphase.
  • Erst nach der endgültigen Entscheidung durch das BMG (Bundesministerium für Gesundheit) und die Anpassung des BEMA wird die vollständige Regelung feststehen.