GOZ-Pos. 4080 Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium

Definition:

  • Gingivektomie: Entfernung/Reduzierung von Zahnfleischtaschen durch Abtragen von gingivalem Gewebe.
  • Gingivoplastik: Modellierung der Zahnfleischoberfläche.
  • Beide Maßnahmen werden oft kombiniert, um eine optimale Außenkontur zu erzielen.

Ziele:

  • Entfernung hypertrophen/hyperplastischen Gewebes.
  • Verbesserung der Mundhygiene und Reduktion der Plaqueretention.
  • Verlängerung der klinischen Krone oder perioprothetische Maßnahme.

Abrechnung:

  • GOZ-Nr. 4080 ist einmal je Zahn berechnungsfähig.
  • Bei Behandlung des Approximalraums zwischen zwei Zähnen: zweifacher Ansatz möglich.
  • Kombination mit GOZ-Nr. 4090 oder 4100 nicht zulässig.
  • Nicht berechnungsfähig an Implantaten (stattdessen GOZ-Nr. 3070 oder 3080).
  • Laserzuschlag nach GOÄ nur möglich, wenn kein anderer GOÄ-Laserzuschlag berechnet wird.

Beschluss des Beratungsforums Nr. 61:

  • Gingivektomie/Gingivoplastik neben einer analog berechneten subgingivalen Instrumentierung ist ohne medizinische Indikation nicht zulässig.
  • Kann jedoch medizinisch notwendig und eigenständig indiziert sein, dann abrechenbar nach GOZ-Nr. 4080