Mehrere DVT-Aufnahmen in einer Sitzung (GOÄ-Nr. Ä5369)
Werden z. B. mehrere DVT-Aufnahmen in einer Sitzung erbracht, muss die Berechnung nach der GOÄ-Nr. Ä5370 in die einmalige Berechnung nach der GOÄ-Nr. Ä5369 umgewandelt werden
Die GOÄ-Nr. Ä5377 wird von der "Höchstwertregelung" der GOÄ-Nr. Ä5369 nicht erfasst. Demzufolge kann die computergesteuerte Analyse entsprechend der tatsächlichen Anzahl analysierter DVT-Aufnahmen berechnet werden
Nur der Zahnarzt mit Fachkundenachweis darf die Indikation erstellen, befunden und die Leistung erbringen.