Vereinbarung nach §2 Abs. 1 und 2 GOZ
- Das
persönliche Gespräch zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem über die
Vereinbarung ist erforderlich.
Der Umfang und die Dauer dieses Gesprächs sind nicht vorgeschrieben. Teile des Gesprächs sind an zahnmedizinisches Fachpersonal delegationsfähig. Die Vergütungsvorstellung des Zahnarztes muss nicht mit dem Zahlungspflichtigen "verhandelt" werden. Im Gespräch sollte die Notwendigkeit der Vereinbarung – zum Beispiel wirtschaftliche Zwänge der Praxis – mündlich erläutert werden. Eine akute Notfallbehandlung darf nicht vom Abschluss der Vereinbarung abhängig gemacht werden. - Die
Vereinbarung muss schriftlich getroffen werden.
Die Vereinbarung muss vor der vereinbarten Leistung geschlossen werden. Der Zahlungspflichtige muss Gelegenheit haben, seine Entscheidung zu überdenken und sich für oder gegen die Behandlung zu entscheiden. Für den erforderlichen Zeitraum existiert keine Fristvorgabe. Der Zeitraum sollte im Einzelfall davon abhängig gemacht werden, welche Bedeutung die finanziellen Auswirkungen für den Zahlungspflichtigen haben. Das Formular muss persönlich von Zahnarzt und Zahlungspflichtigem unterschrieben werden. Der zur Zahlung Verpflichtete muss eine Ausfertigung der Vereinbarung erhalten. - Es
gelten Formvorschriften für die Vereinbarung.
Das Formular darf lediglich die Gebührennummer und deren Leistungsbezeichnung, den vereinbarten Steigerungssatz und den sich hierdurch ergebenden Euro-Betrag enthalten. Selbstverständlich können auch mehrere Leistungen auf einem Formular vereinbart werden. Es muss der Hinweis enthalten sein, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Die Angabe, dass der Zahlungspflichtige eine Ausfertigung erhalten hat, ist unschädlich. Weitere Erklärungen oder Erläuterungen darf die Vereinbarung nicht enthalten.