Welche Leistungen unterliegen nicht der Budgetierung?

1. Leistungen, die vom Budget ausgenommen sind

Leistungen gemäß:
  • §§ 22, 22a, 26 Abs. 1 Satz 5, 87 Abs. 2i und 2j SGB V
  • Behandlung von Parodontitis bei Versicherten mit:
    • einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI
    • Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX
      (siehe § 85 Abs. 2d SGB V)

2. Zahnersatzleistungen (ZE)

  • Kronen und Zahnersatz-Leistungen sind ebenfalls von der Budgetierung ausgenommen.
3. Einschränkung für ZE-Begleitleistungen
  • ZE-Begleitleistungen (KCH) unterliegen jedoch dem Budget und sind daher nicht von der Budgetierung ausgenommen.

Budgetierte Leistungen:

  • KCH Leistungen (Füllungen, Endodontie usw.)
  • Chirurgische Leistungen
  • PAR & UPT Leistungen
  • ZE-Begleitleistungen
  • KBR & UKPS Leistungen
  • KFO Leistungen

Nicht budgetierte Leistungen:

  • IP (Individualprophylaxe)
  • Früherkennungsuntersuchungen
  • Leistungen im Rahmen der aufsuchenden Versorgung oder von Kooperationsverträgen zwischen stationären Pflegeeinrichtungen
  • Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung
  • 107a, 174a, 174b BEMA (Maßnahmen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung: § 22a SGB V)
  • Kronen, Brücken & Zahnersatz
  • Material -und Laborkosten

Wichtigsten Maßnahmen in Hinblick auf die Budgetierung im Überblick:

  • Richtlinien kennen und beachten
  • Wirtschaftlichkeitsgebot gem. § 12 SGB V beachten
  • Klare Abgrenzung von Kassen- und Privatleistungen
  • Privatvereinbarungen gem. § 8.7 BMV-Z und MKV gem. § 28.2 SGB V aufwandsgerecht kalkulieren
  • Abweichende Honorarvereinbarungen gem. § 2.1/2 GOZ treffen
  • Keine Gefälligkeitsbehandlungen

HVM gilt nicht für folgende Kostenträger/Personengruppen:

  • Sozial- und Versorgungsämter
  • Sonderabkommen zum über -und zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrecht
  • Landes- und Bundespolizei
  • Bundeswehr
  • Berufsgenossenschaft und Unfallversicherungsträger
  • GKV-Patienten mit Statusergänzung "4","6","7","8"
  • Private Krankenversicherung
  • Beihilfe


Tipps:

  •    Strenge Beachtung der Richtlinien, Abrechnungsbestimmungen und des Wirtschaftlichkeitsgebots
  • Steigerung der Patientenzahl durch Recall-Maßnahmen und gezieltes Marketing
  • Anpassung des Anamnesebogens zur Erfassung des Pflegegrades und einer möglichen Behinderung.
  • Ausschöpfung der unbudgetierten Leistungen prüfen

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