Welche Leistungen unterliegen nicht der Budgetierung?
1. Leistungen, die vom Budget ausgenommen sind
- §§ 22, 22a, 26 Abs. 1 Satz 5, 87 Abs. 2i und 2j SGB V
- Behandlung von Parodontitis bei Versicherten mit:
- einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI
- Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX
(siehe § 85 Abs. 2d SGB V)
2. Zahnersatzleistungen (ZE)
- Kronen und Zahnersatz-Leistungen sind ebenfalls von der Budgetierung ausgenommen.
3. Einschränkung für ZE-Begleitleistungen
- ZE-Begleitleistungen (KCH) unterliegen jedoch dem Budget und sind daher nicht von der Budgetierung ausgenommen.
Budgetierte Leistungen:
- KCH Leistungen (Füllungen, Endodontie usw.)
- Chirurgische Leistungen
- PAR & UPT Leistungen
- ZE-Begleitleistungen
- KBR & UKPS Leistungen
- KFO Leistungen
Nicht budgetierte Leistungen:
- IP (Individualprophylaxe)
- Früherkennungsuntersuchungen
- Leistungen im Rahmen der aufsuchenden Versorgung oder von Kooperationsverträgen zwischen stationären Pflegeeinrichtungen
- Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung
- 107a, 174a, 174b BEMA (Maßnahmen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung: § 22a SGB V)
- Kronen, Brücken & Zahnersatz
- Material -und Laborkosten
Wichtigsten Maßnahmen in Hinblick auf die Budgetierung im Überblick:
- Richtlinien kennen und beachten
- Wirtschaftlichkeitsgebot gem. § 12 SGB V beachten
- Klare Abgrenzung von Kassen- und Privatleistungen
- Privatvereinbarungen gem. § 8.7 BMV-Z und MKV gem. § 28.2 SGB V aufwandsgerecht kalkulieren
- Abweichende Honorarvereinbarungen gem. § 2.1/2 GOZ treffen
- Keine Gefälligkeitsbehandlungen
HVM gilt nicht für folgende Kostenträger/Personengruppen:
- Sozial- und Versorgungsämter
- Sonderabkommen zum über -und zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrecht
- Landes- und Bundespolizei
- Bundeswehr
- Berufsgenossenschaft und Unfallversicherungsträger
- GKV-Patienten mit Statusergänzung "4","6","7","8"
- Private Krankenversicherung
- Beihilfe
Tipps:
- Strenge Beachtung der Richtlinien, Abrechnungsbestimmungen und des Wirtschaftlichkeitsgebots
- Steigerung der Patientenzahl durch Recall-Maßnahmen und gezieltes Marketing
- Anpassung des Anamnesebogens zur Erfassung des Pflegegrades und einer möglichen Behinderung.
- Ausschöpfung der unbudgetierten Leistungen prüfen
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