Zusatzleistungen vs. Zuzahlungsleistungen: Wo liegt der Unterschied?
Zusatzleistungen
- Abrechnungsregelung:
- Diese Leistungen sind nicht im BEMA enthalten und können daher nicht über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet werden.
- Die Abrechnung erfolgt als Privatleistung.
- Vereinbarungspflicht:
- Vor der Durchführung außervertraglicher Leistungen ist eine schriftliche Privatvereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem erforderlich.
- Steigerungssatz über 3,5:
- Wird ein Steigerungssatz über 3,5 vereinbart, muss zusätzlich vor Behandlungsbeginn eine abweichende Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ schriftlich unterschreiben werden.
- Berechnungsgrundlage für Begleitleistungen:
- Begleitleistungen, die im Zusammenhang mit einer Zusatzleistung entstehen, werden nach GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) oder GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) abgerechnet.
Zuzahlungsleistungen
- Zuzahlungen für Füllungen:
- Zuzahlungen sind bei Füllungen gemäß § 28 Abs. 2 SGB V erlaubt.
- Kieferorthopädische Mehrleistungen:
- Für zusätzliche Leistungen in der Kieferorthopädie sind Zuzahlungen gemäß § 29 Abs. 7 SGB V zulässig.
- Versorgung mit Kronen und Zahnersatz:
- Zuzahlungen sind bei der Versorgung mit Kronen und Zahnersatz gemäß § 55 SGB V gestattet.